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Lernerfolgsüberprüfung und Leistungsbewertung folgen den rechtlich verbindlichen Grundsätzen im Schulgesetz (§ 48 SchulG) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule (§ 5 AO-GS). Nach Beschluss unserer Schulkonferenz vom 28.03.2023 enthalten die Zeugnisse in der Schuleingangsphase keine Noten.
Laut Lehrplan ist „die Primarstufe […] einem pädagogischen Leistungsverständnis verpflichtet, das Leistungsanforderungen mit individueller Förderung verbindet“ (vgl. Lehrpläne für die Primarstufe in Nordrhein-Westfalen; Kapitel „Leistungen fördern und bewerten“ bei den jeweiligen Fächern).